Stand: 13.04.2026 — Georg Verch, freiberuflicher Requirements Engineer & Scrum Master
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Georg Verch (nachfolgend „Auftragnehmer") und seinen Auftraggebern über die Erbringung von Beratungs-, Coaching- und Consultingleistungen im Bereich Requirements Engineering, Scrum Master-Tätigkeiten, Agile Coaching und verwandter Dienstleistungen.
(2) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur wirksam, wenn der Auftragnehmer diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(1) Der Auftragnehmer ist selbständiger Freiberufler. Das Vertragsverhältnis begründet kein Arbeitsverhältnis, kein arbeitnehmerähnliches Verhältnis und keine Sozialversicherungspflicht. Es gelten weder arbeitsrechtliche Schutzvorschriften noch Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Urlaubsentgelt, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen oder sonstige arbeitgeberfinanzierte Sozialleistungen.
(3) Der Auftragnehmer ist nicht in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert. Er unterliegt keiner Dienstaufsicht und ist nicht weisungsgebunden hinsichtlich Ort, Zeit und Ausführung der Tätigkeit.
(4) Beide Parteien sind sich einig, dass das Vertragsverhältnis dem Charakter nach ein freies Dienst- bzw. Werkvertragsverhältnis im Sinne der §§ 611 ff. bzw. 631 ff. BGB ist. Sollte die Deutsche Rentenversicherung oder eine andere Behörde im Rahmen einer Statusprüfung zu einem abweichenden Ergebnis gelangen, werden die Parteien unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um den selbständigen Charakter der Zusammenarbeit zu sichern oder das Vertragsverhältnis anzupassen.
(1) Der Auftragnehmer ist in der Bestimmung von Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmethodik frei. Er entscheidet eigenverantwortlich über die Art und Weise der Leistungserbringung, soweit dies mit dem vereinbarten Leistungsziel vereinbar ist.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, im vereinbarten Projektzeitraum gleichzeitig für andere Auftraggeber tätig zu sein, sofern dadurch keine Interessenkonflikte entstehen und die vereinbarte Leistung termingerecht erbracht wird.
(3) Eine Integration in den Betrieb des Auftraggebers – etwa durch feste Schicht- oder Anwesenheitspläne, Eintragung in Organigramme oder Zuweisung eines festen Arbeitsplatzes als Regelarbeitsplatz – ist nicht Bestandteil dieses Vertrags. Temporäre Vor-Ort-Präsenz auf ausdrücklichen Projektwunsch begründet keine Eingliederung.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen durch geeignete Subunternehmer oder qualifizierte Erfüllungsgehilfen erbringen zu lassen. Er bleibt in diesem Fall gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen grundsätzlich mit eigenen Arbeitsmitteln (Hard- und Software, Kommunikationsmittel, Fachliteratur etc.) und trägt die damit verbundenen Kosten selbst.
(2) Stellt der Auftraggeber aus betrieblichen oder sicherheitstechnischen Gründen (z. B. Zugang zu internen Systemen) eigene Arbeitsmittel zur Verfügung, begründet dies keine Eingliederung in den Betrieb und kein Arbeitsverhältnis.
(1) Der Auftragnehmer trägt das volle unternehmerische Risiko seiner Tätigkeit. Er hat keinen Anspruch auf eine Mindestvergütung, falls der vereinbarte Leistungsumfang nicht abgerufen wird, es sei denn, die Nichtabnahme liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
(2) Im Falle von Krankheit, Urlaub oder sonstiger Verhinderung hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Vergütung für nicht erbrachte Leistungen. Er ist jedoch berechtigt, für Ausfallzeiten eine qualifizierte Vertretung zu organisieren.
(1) Der konkrete Leistungsumfang, die Vergütung, Laufzeit und sonstige projektspezifische Konditionen werden in einem individuellen Projektvertrag oder einer Leistungsbeschreibung festgelegt. Diese AGB sind Bestandteil jedes solchen Vertrages.
(2) Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen nach bestem Wissen und Können auf Grundlage anerkannter Methoden (u. a. Scrum, IREB, IEC 62366).
(3) Meilensteine, Abnahmekriterien und Liefergegenstände werden im Projektvertrag definiert. Änderungen des Leistungsumfangs (Change Requests) bedürfen der schriftlichen Vereinbarung und können zu einer Anpassung von Vergütung und Laufzeit führen.
(1) Die Vergütung erfolgt auf Basis des vereinbarten Tagessatzes oder Pauschalpreises gemäß Projektvertrag. Reisezeiten und Spesen werden gesondert geregelt.
(2) Der Auftragnehmer stellt seine Leistungen monatlich oder nach Projektabschluss in Rechnung. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Der Auftragnehmer weist in seinen Rechnungen die Umsatzsteuer gesondert aus, sofern er nicht unter die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) fällt. Die jeweils gültige Regelung wird im Projektvertrag angegeben.
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Tätigkeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben.
(2) Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder dem Auftragnehmer rechtmäßig von dritter Seite zugänglich gemacht wurden.
(3) Die Vertraulichkeitspflicht besteht über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus für einen Zeitraum von drei Jahren.
(1) Arbeitsergebnisse (Dokumentationen, Konzepte, Modelle etc.) gehen mit vollständiger Vergütung als einfaches Nutzungsrecht auf den Auftraggeber über, sofern im Projektvertrag nichts anderes vereinbart ist.
(2) Der Auftragnehmer behält das Recht, allgemeine Kenntnisse, Methoden und nicht projektspezifisches Know-how auch künftig einzusetzen.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Projekt im Rahmen seiner Referenzdarstellung zu nennen, sofern keine ausdrückliche Vertraulichkeitsvereinbarung entgegensteht.
(1) Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungscharakter tragende Beratungsleistungen. Ein Erfolg (z. B. Projekterfolg, Zertifizierungsergebnis) wird nicht geschuldet, es sei denn, ausdrücklich als Werkvertrag vereinbart.
(2) Die Haftung des Auftragnehmers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
(3) Die Gesamthaftung ist auf die im jeweiligen Projektvertrag vereinbarte Nettovergütung begrenzt, soweit gesetzlich zulässig.
(1) Die Vertragslaufzeit richtet sich nach dem Projektvertrag. Dauerschuldverhältnisse können von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, sofern im Projektvertrag keine andere Frist vereinbart ist.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Kündigungen bedürfen der Schriftform (E-Mail genügt).
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lübeck, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.